Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsruhegesetz § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsruhegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

22.03.2019

Außerkrafttretensdatum

31.05.2022

Abkürzung

ARG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Behördenzuständigkeit und Verfahrensvorschriften

Paragraph 26,
  1. Absatz eins,Die nach diesem Bundesgesetz den Arbeitsinspektoraten zustehenden Aufgaben und Befugnisse sind in den vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion ausgenommenen Betrieben von den zur Wahrung des Arbeitnehmerschutzes sonst berufenen Behörden wahrzunehmen.
  2. Absatz 2,Die den Arbeitsinspektoraten nach diesem Bundesgesetz zustehenden Aufgaben und Befugnisse, die sich über den Wirkungsbereich eines Arbeitsinspektorates hinaus erstrecken, sind vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz wahrzunehmen.
  3. Absatz 3,Anzeigen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, und 4 sind von Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.

Schlagworte

Stempelgebühr

Im RIS seit

22.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2022

Gesetzesnummer

10008541

Dokumentnummer

NOR40213422

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/144/P26/NOR40213422

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