Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsruhegesetz § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsruhegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.08.2017

Außerkrafttretensdatum

21.03.2019

Abkürzung

ARG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Behördenzuständigkeit und Verfahrensvorschriften

Paragraph 26,
  1. Absatz eins,Die nach diesem Bundesgesetz den Arbeitsinspektoraten zustehenden Aufgaben und Befugnisse sind in den vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion ausgenommenen Betrieben von den zur Wahrung des Arbeitnehmerschutzes sonst berufenen Behörden wahrzunehmen.
  2. Absatz 2,Die den Arbeitsinspektoraten nach diesem Bundesgesetz zustehenden Aufgaben und Befugnisse, die sich über den Wirkungsbereich eines Arbeitsinspektorates hinaus erstrecken, sind vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wahrzunehmen.
  3. Absatz 3,Anzeigen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, und 4 sind von Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.

Schlagworte

Stempelgebühr

Im RIS seit

07.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2019

Gesetzesnummer

10008541

Dokumentnummer

NOR40196098

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/144/P26/NOR40196098

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