(3)Absatz 3,Anzeigen gemäß § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 2 und 4 und § 12 Abs. 3 sind von Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.Anzeigen gemäß Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 2 und 4 und Paragraph 12, Absatz 3, sind von Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.