Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsruhegesetz § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsruhegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

25.04.1997

Außerkrafttretensdatum

07.08.2001

Abkürzung

ARG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Behördenzuständigkeit und Verfahrensvorschriften

Paragraph 26, (1) Die nach diesem Bundesgesetz den Arbeitsinspektoraten zustehenden Aufgaben und Befugnisse sind in den vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion ausgenommenen Betrieben von den zur Wahrung des Arbeitnehmerschutzes sonst berufenen Behörden wahrzunehmen.

  1. Absatz 2,über Berufungen gegen Bescheide der Arbeitsinspektorate entscheidet der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, soweit es sich um Bescheide einer Berghauptmannschaft handelt, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
  2. Absatz 3,Die den Arbeitsinspektoraten nach diesem Bundesgesetz zustehenden Aufgaben und Befugnisse, die sich über den Wirkungsbereich eines Arbeitsinspektorates hinaus erstrecken, sind vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, die sich über den Wirkungsbereich einer Berghauptmannschaft hinaus erstrecken, vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wahrzunehmen.
  3. Absatz 4,Anzeigen gemäß Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 2 und 4 und Paragraph 12, Absatz 3, sind von Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.

Schlagworte

Stempelgebühr

Gesetzesnummer

10008541

Dokumentnummer

NOR12113687

Alte Dokumentnummer

N6199761575J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/144/P26/NOR12113687

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