Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsruhegesetz § 22c

Kurztitel

Arbeitsruhegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22c

Inkrafttretensdatum

15.06.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ARG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Abweichungen

Paragraph 22 c,

Im Falle des Paragraph 22 a, Absatz 2, kann der Lenker, wenn es mit der Sicherheit im Straßenverkehr vereinbar ist, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, von Paragraph 22 b, abweichen, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit der Fahrgäste, des Fahrzeugs oder seiner Ladung zu gewährleisten. Art und Grund der Abweichung sind zu vermerken

  1. Ziffer eins
    auf dem Schaublatt, wenn das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtenschreiber im Sinne von Artikel 2, Absatz 2, Litera g, der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014,, über den Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, Amtsblatt Nummer L 60 vom 28.2.2014 Seite 1, in der jeweils geltenden Fassung, ausgerüstet ist,
  2. Ziffer 2
    auf dem Ausdruck des Kontrollgeräts, wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtenschreiber im Sinne von Artikel 2, Absatz 2, Litera h, der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014,, ausgerüstet ist,
  3. Ziffer 3
    im Arbeitszeitplan in den Fällen des Artikel 16, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,,
  4. Ziffer 4
    in den Arbeitszeitaufzeichnungen in den übrigen Fällen.

Im RIS seit

16.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2022

Gesetzesnummer

10008541

Dokumentnummer

NOR40166250

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/144/P22c/NOR40166250

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