Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsruhegesetz § 22c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsruhegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22c

Inkrafttretensdatum

05.05.2005

Außerkrafttretensdatum

10.04.2007

Abkürzung

ARG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Abweichungen

Paragraph 22 c, Wenn es mit der Sicherheit im Straßenverkehr vereinbar ist, kann der Lenker, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, von diesem Abschnitt abweichen, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit der Fahrgäste, des Fahrzeugs oder seiner Ladung zu gewährleisten. Art und Grund der Abweichung sind zu vermerken

  1. Ziffer eins
    auf dem Schaublatt, wenn das Fahrzeug mit einem analogen Kontrollgerät im Sinne des Anhangs römisch eins der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, Amtsblatt Nummer L 370 vom 31.12.1985 Seite 8, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432 aus 2004,, Amtsblatt Nummer L 71 vom 10.03.2004 Seite 3, ausgerüstet ist,
  2. Ziffer 2
    auf dem Ausdruck des Kontrollgeräts, wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät im Sinne des Anhangs römisch eins B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432 aus 2004,, ausgerüstet ist,
  3. Ziffer 3
    im Arbeitszeitplan in den Fällen des Artikel 14, Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85,
  4. Ziffer 4
    in den Arbeitszeitaufzeichnungen in den übrigen Fällen.

Gesetzesnummer

10008541

Dokumentnummer

NOR40060441

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/144/P22c/NOR40060441

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