Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsruhegesetz § 22c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsruhegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22c

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

04.05.2005

Abkürzung

ARG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Abweichungen

Paragraph 22 c, Wenn es mit der Sicherheit im Straßenverkehr vereinbar ist, kann der Lenker, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, von diesem Abschnitt abweichen, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit der Fahrgäste, des Fahrzeugs oder seiner Ladung zu gewährleisten. Art und Grund der Abweichung sind zu vermerken

  1. Ziffer eins
    auf dem Schaublatt, wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, Amtsblatt EG Nummer L 370 vom 31. Dezember 1985, Seite 8, ausgerüstet ist,
  2. Ziffer 2
    im Arbeitszeitplan in den Fällen des Artikel 14, Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85,
  3. Ziffer 3
    in den Arbeitszeitaufzeichnungen in den übrigen Fällen.

Gesetzesnummer

10008541

Dokumentnummer

NOR12108826

Alte Dokumentnummer

N6199437331J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/144/P22c/NOR12108826

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