Kurztitel

Arbeitsruhegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22 c

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

04.05.2005

Text

Abweichungen

Paragraph 22 c, Wenn es mit der Sicherheit im Straßenverkehr vereinbar ist, kann der Lenker, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, von diesem Abschnitt abweichen, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit der Fahrgäste, des Fahrzeugs oder seiner Ladung zu gewährleisten. Art und Grund der Abweichung sind zu vermerken

  1. Ziffer eins
    auf dem Schaublatt, wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, Amtsblatt EG Nummer L 370 vom 31. Dezember 1985, Seite 8, ausgerüstet ist,
  2. Ziffer 2
    im Arbeitszeitplan in den Fällen des Artikel 14, Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85,
  3. Ziffer 3
    in den Arbeitszeitaufzeichnungen in den übrigen Fällen.