(3)Absatz 3In Betrieben von Gebietskörperschaften können dienstrechtliche Vorschriften, welche den wesentlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwingend regeln, Regelungen im Sinne der Abs. 1 und 2 treffen.In Betrieben von Gebietskörperschaften können dienstrechtliche Vorschriften, welche den wesentlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwingend regeln, Regelungen im Sinne der Absatz eins und 2 treffen.