Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsruhegesetz § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsruhegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Abkürzung

ARG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Sonderbestimmungen für bestimmte Arbeitnehmer in öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken

Paragraph 21,
  1. Absatz einsFür angestellte Apothekenleiter und andere vertretungsberechtigte Apotheker in öffentlichen Apotheken oder Anstaltsapotheken kann durch Kollektivvertrag die wöchentliche Ruhezeit und die Ruhezeit an Feiertagen abweichend von den Paragraphen 3,, 4 und 7 geregelt werden.
  2. Absatz 2
    1. Ziffer eins
      Die wöchentliche Ruhezeit darf in einzelnen Wochen 36 Stunden unterschreiten oder ganz unterbleiben, wenn in einem kollektivvertraglich festgelegten Zeitraum eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht wird. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24stündige Ruhezeiten herangezogen werden.
    2. Ziffer 2
      Die Lage der Ersatzruhe kann abweichend von Paragraph 6, festgelegt werden.
    3. Ziffer 3
      In Ausnahmefällen kann zur Aufrechterhaltung der Arzneimittelversorgung eine finanzielle Abgeltung der Ersatzruhe vorgesehen werden.
  3. Absatz 3Bei Arbeitsleistungen in Apotheken, die ununterbrochenen Bereitschaftsdienst in Ruferreichbarkeit gemäß Paragraph 8, Absatz 3, des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907 versehen, darf Ruferreichbakreit nur während zwei wöchentlichen Ruhezeiten pro Monat vereinbart werden. Der Kollektivvertrag kann zulassen, daß Ruferreichbarkeit innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten während sechs wöchentlichen Ruhezeiten vereinbart werden kann. Diese Bestimmung gilt nicht für Vertreter von alleinarbeitenden Apothekenleitern.
  4. Absatz 4In Betrieben von Gebietskörperschaften können dienstrechtliche Vorschriften, die den wesentlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwingend regeln, Regelungen im Sinne der Absatz eins bis 3 treffen.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2017

Gesetzesnummer

10008541

Dokumentnummer

NOR12117227

Alte Dokumentnummer

N6199959662L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/144/P21/NOR12117227

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