Absatz eins,Für angestellte Apothekenleiter und pharmazeutische Fachkräfte in öffentlichen Apotheken oder Anstaltsapotheken kann durch Kollektivvertrag die wöchentliche Ruhezeit und die Ruhezeit an Feiertagen abweichend von den Paragraphen 3, 4 und 7 geregelt werden.