(2)Absatz 2
Die wöchentliche Ruhezeit darf in einzelnen Wochen 36 Stunden unterschreiten oder ganz unterbleiben, wenn in einem kollektivvertraglich festgelegten Zeitraum eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht wird. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24stündige Ruhezeiten herangezogen werden.
Die Lage der Ersatzruhe kann abweichend von § 6 festgelegt werden.Die Lage der Ersatzruhe kann abweichend von Paragraph 6, festgelegt werden.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 2, BGBl. I Nr. 127/2017)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2017,)