Bundesrecht konsolidiert

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Zustellformularverordnung § 3a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zustellformularverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 600/1982 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 235/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3a

Inkrafttretensdatum

10.06.2004

Außerkrafttretensdatum

08.05.2008

Abkürzung

ZustFormV

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Paragraph 3 a,
  1. Absatz eins,Für Zustellungen nach dem Abschnitt römisch drei des Zustellgesetzes sind die in der Anlage angeschlossenen, einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Formulare 7/1 und 7/2 (zu den Paragraphen 34 und 36 des Zustellgesetzes: Verständigung von der Bereithaltung eines elektronischen Dokuments zur Zustellung) zu verwenden.
  2. Absatz 2,Das Formular 7/1 ist für die erste und die zweite, jeweils elektronisch erfolgende Verständigung bestimmt. Das Formular 7/2 ist für die dritte, nicht-elektronisch erfolgende Verständigung heranzuziehen.
  3. Absatz 3,Im Formular 7/1 ist in den mit „< >“ gekennzeichneten Feldern die jeweils zutreffende Ausprägung der Information einzusetzen.
  4. Absatz 4,Die in Absatz eins, vorgesehenen Formulare können, insbesondere wenn es die automationsunterstützte Handhabung der Verfahrensvorschriften erleichtert, auch in anderen Formaten verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005515

Dokumentnummer

NOR40053168

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/600/P3a/NOR40053168

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