Absatz eins,Für Zustellungen nach dem Abschnitt römisch drei des Zustellgesetzes sind die in der Anlage angeschlossenen, einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Formulare 7/1 und 7/2 (zu den Paragraphen 34 und 36 des Zustellgesetzes: Verständigung von der Bereithaltung eines elektronischen Dokuments zur Zustellung) zu verwenden.