§ 3a.Paragraph 3 a,
(1)Absatz eins,Für Zustellungen gemäß dem 3. Abschnitt des Zustellgesetzes stehen folgende in der Anlage angeschlossene Formulare zur Verfügung:
– Formular 7 zu § 35 Abs. 1 und 2 und § 36 des Zustellgesetzes– Formular 7 zu Paragraph 35, Absatz eins und 2 und Paragraph 36, des Zustellgesetzes
(elektronische Verständigung über die Bereithaltung eines Dokuments zur Abholung),
– Formular 8 zu § 35 Abs. 1 und 2 des Zustellgesetzes– Formular 8 zu Paragraph 35, Absatz eins und 2 des Zustellgesetzes
(elektronische Verständigung über die Bereithaltung eines Dokuments zur Abholung) und
– Formular 9 zu § 35 Abs. 2 des Zustellgesetzes (postalische– Formular 9 zu Paragraph 35, Absatz 2, des Zustellgesetzes (postalische
Verständigung über die Bereithaltung eines Dokuments zur Abholung).
(2)Absatz 2,Hat der Empfänger dem Zustelldienst eine Abgabestelle bekanntgegeben, so ist bei der Zustellung mit Zustellnachweis für die elektronischen Verständigungen das Formular 8 zu verwenden; in den übrigen Fällen ist für die elektronischen Verständigungen das Formular 7 zu verwenden. Für die postalischen Verständigungen ist das Formular 9 zu verwenden.
(3)Absatz 3,Die in Abs. 1 vorgesehenen Formulare können auch in anderen Formaten verwendet werden.Die in Absatz eins, vorgesehenen Formulare können auch in anderen Formaten verwendet werden.
(4)Absatz 4,In den Formularen ist in den mit „< >“ gekennzeichneten Feldern die jeweils zutreffende Ausprägung der Information einzusetzen.