Bundesrecht konsolidiert

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Zustellformularverordnung § 3a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zustellformularverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 600/1982 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 152/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3a

Inkrafttretensdatum

09.05.2008

Außerkrafttretensdatum

31.10.2011

Abkürzung

ZustFormV

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Paragraph 3 a,
  1. Absatz eins,Für Zustellungen gemäß dem 3. Abschnitt des Zustellgesetzes stehen folgende in der Anlage angeschlossene Formulare zur Verfügung:

– Formular 7 zu Paragraph 35, Absatz eins und 2 und Paragraph 36, des Zustellgesetzes

(elektronische Verständigung über die Bereithaltung eines Dokuments zur Abholung),

– Formular 8 zu Paragraph 35, Absatz eins und 2 des Zustellgesetzes

(elektronische Verständigung über die Bereithaltung eines Dokuments zur Abholung) und

– Formular 9 zu Paragraph 35, Absatz 2, des Zustellgesetzes (postalische

Verständigung über die Bereithaltung eines Dokuments zur Abholung).

  1. Absatz 2,Hat der Empfänger dem Zustelldienst eine Abgabestelle bekanntgegeben, so ist bei der Zustellung mit Zustellnachweis für die elektronischen Verständigungen das Formular 8 zu verwenden; in den übrigen Fällen ist für die elektronischen Verständigungen das Formular 7 zu verwenden. Für die postalischen Verständigungen ist das Formular 9 zu verwenden.
  2. Absatz 3,Die in Absatz eins, vorgesehenen Formulare können auch in anderen Formaten verwendet werden.
  3. Absatz 4,In den Formularen ist in den mit „< >“ gekennzeichneten Feldern die jeweils zutreffende Ausprägung der Information einzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005515

Dokumentnummer

NOR40098299

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/600/P3a/NOR40098299

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