Kurztitel

Zustellgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Text

ABSCHNITT römisch eins

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Schriftstücke sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Schriftstücken ausländischer Behörden.
  2. Absatz 2,Soweit die Verfahrensvorschriften vorsehen, daß Erledigungen auch telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden können, gelten solche Übermittlungen als Zustellung. Außer den Paragraphen 24 und 26 a gelten für solche Übermittlungen die Paragraphen 4, 6, 7, 8, 8 a, 9 und 13, für die telegraphische Übermittlung auch Paragraph 18, sinngemäß.
  3. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,)