(2)Absatz 2,Soweit die Verfahrensvorschriften vorsehen, daß Erledigungen auch telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden können, gelten solche Übermittlungen als Zustellung. Außer den §§ 24 und 26a gelten für solche Übermittlungen die §§ 4, 6, 7, 8, 8a, 9 und 13, für die telegraphische Übermittlung auch § 18 sinngemäß.Soweit die Verfahrensvorschriften vorsehen, daß Erledigungen auch telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden können, gelten solche Übermittlungen als Zustellung. Außer den Paragraphen 24 und 26 a gelten für solche Übermittlungen die Paragraphen 4, 6, 7, 8, 8 a, 9 und 13, für die telegraphische Übermittlung auch Paragraph 18, sinngemäß.