Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Schriftstücke sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Schriftstücken ausländischer Behörden.
Zustellgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,
Paragraph eins,
01.03.1983
31.12.1998
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen