(3)Absatz 3,85 vH des Erträgnisses aus dem Bundesanteil am Kunstförderungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 1 sind vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport für Zwecke der Kunstförderung, das restliche Erträgnis für Zwecke der Kulturförderung zu verwenden.85 vH des Erträgnisses aus dem Bundesanteil am Kunstförderungsbeitrag gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport für Zwecke der Kunstförderung, das restliche Erträgnis für Zwecke der Kulturförderung zu verwenden.