Bundesrecht konsolidiert

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Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 573/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

23.12.2020

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Nach diesem Gesetz sind folgende Abgaben zu entrichten:
    1. Ziffer eins
      vom Rundfunkteilnehmer zu jeder gemäß Paragraph 3, Rundfunkgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, für Radio-Empfangseinrichtungen zu entrichtenden Gebühr monatlich ein Beitrag von 0,48 Euro (Kunstförderungsbeitrag);
    2. Ziffer 2
      vom gewerblichen Betreiber einer Kabelrundfunkanlage für jeden Empfangsberechtigten von Rundfunksendungen monatlich einen Beitrag von 0,25 Euro;
    3. Ziffer 3
      von demjenigen, der als Erster im Inland gewerbsmäßig entgeltlich durch Verkauf oder Vermietung Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind, (Satellitenreceiver, -decoder) in den Verkehr bringt, eine einmalige Abgabe von 8,72 Euro je Gerät. Ausgenommen sind jene Geräte (Decoder), die ausschließlich zum Empfang von Weitersendungen von Rundfunkprogrammen geeignet sind.
  2. Absatz 2,Die Einhebung und zwangsweise Einbringung sowie die Befreiung von dieser Abgabe gemäß Absatz eins, Ziffer eins, obliegt dem mit der Einbringung der Rundfunkgebühren betrauten Rechtsträger nach denselben Vorschriften, die für die Rundfunkgebühren gelten; dieser ist berechtigt, 4% des Gesamtbetrages der eingehobenen Kunstförderungsbeiträge als Vergütung für die Einhebung einzubehalten. In diesem Betrag ist die Umsatzsteuer enthalten.
  3. Absatz 3,85 vH des Erträgnisses aus dem Bundesanteil am Kunstförderungsbeitrag gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind vom Bundeskanzler für Zwecke der Kunstförderung, das restliche Erträgnis für Zwecke der Kulturförderung zu verwenden.

Anmerkung

Art. 2 Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 15/2015 lautet: „In § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 1, § 5 Z 1 werden in der jeweiligen grammatikalischen Form die Bezeichnung „Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Bezeichnung „Bundeskanzler“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.“. Richtig wäre die Bezeichnung „der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Bezeichnung ...“.

Im RIS seit

27.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021

Gesetzesnummer

10009512

Dokumentnummer

NOR40168074

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/573/P1/NOR40168074

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