Bundesrecht konsolidiert

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Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 573/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Paragraph eins, (1) Nach diesem Gesetz sind folgende Abgaben zu entrichten:

  1. Ziffer eins
    vom Rundfunkteilnehmer zu jeder gemäß Paragraph 3, Rundfunkgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, für Radio-Empfangseinrichtungen zu entrichtenden Gebühr monatlich ein Beitrag von 6,60 S (Kunstförderungsbeitrag);
  2. Ziffer 2
    vom gewerblichen Betreiber einer Kabelrundfunkanlage für jeden Empfangsberechtigten von Rundfunksendungen monatlich einen Beitrag von 3,40 S;
  3. Ziffer 3
    von demjenigen, der als Erster im Inland gewerbsmäßig entgeltlich durch Verkauf oder Vermietung Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind, (Satellitenreceiver, -decoder) in den Verkehr bringt, eine einmalige Abgabe von 120 S je Gerät. Ausgenommen sind jene Geräte (Decoder), die ausschließlich zum Empfang von Weitersendungen von Rundfunkprogrammen geeignet sind.
  1. Absatz 2,Der Kunstförderungsbeitrag gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist eine gemeinschaftliche Bundesabgabe (Paragraph 6, Ziffer 2, Litera a, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948). Der um die Einhebungsvergütung verminderte Abgabenertrag ist zwischen dem Bund und den Ländern im Verhältnis 70:30 aufzuteilen. Die Aufteilung auf die einzelnen Länder hat nach der Volkszahl (Paragraph 8, Absatz 3, erster und zweiter Satz des Finanzausgleichsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 673 aus 1978,) zu erfolgen.
  2. Absatz 3,Die Einhebung und zwangsweise Einbringung sowie die Befreiung von dieser Abgabe gemäß Absatz eins, Ziffer eins, obliegt dem mit der Einbringung der Rundfunkgebühren betrauten Rechtsträger nach denselben Vorschriften, die für die Rundfunkgebühren gelten; dieser ist berechtigt, 4% des Gesamtbetrages der eingehobenen Kunstförderungsbeiträge als Vergütung für die Einhebung einzubehalten. In diesem Betrag ist die Umsatzsteuer enthalten.
  3. Absatz 4,85 vH des Erträgnisses aus dem Bundesanteil am Kunstförderungsbeitrag gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind vom Bundeskanzler, das restliche Erträgnis ist vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für Zwecke der Kunstförderung zu verwenden.

Gesetzesnummer

10009512

Dokumentnummer

NOR40014259

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/573/P1/NOR40014259

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