Bundesrecht konsolidiert

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Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 573/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.06.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Paragraph eins, (1) Zu jeder Gebühr für Radio-Empfangseinrichtungen ist monatlich an den Bund eine Abgabe von 6,60 S zu entrichten (Kunstförderungsbeitrag).

  1. Absatz 2,Der Kunstförderungsbeitrag ist eine gemeinschaftliche Bundesabgabe (Paragraph 6, Ziffer 2, Litera a, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948). Der um die Einhebungsvergütung verminderte Abgabenertrag ist zwischen dem Bund und den Ländern im Verhältnis 70:30 aufzuteilen. Die Aufteilung auf die einzelnen Länder hat nach der Volkszahl (Paragraph 8, Absatz 3, erster und zweiter Satz des Finanzausgleichsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 673 aus 1978,) zu erfolgen.
  2. Absatz 3,Die Einhebung und zwangsweise Einbringung sowie die Befreiung von dieser Abgabe obliegt dem mit der Einbringung der Rundfunkgebühren betrauten Rechtsträger nach denselben Vorschriften, die für die Rundfunkgebühren gelten; dieser ist berechtigt, 4% des Gesamtbetrages der eingehobenen Kunstförderungsbeiträge als Vergütung für die Einhebung einzubehalten. In diesem Betrag ist die Umsatzsteuer enthalten.
  3. Absatz 4,85 vH des Erträgnisses aus dem Bundesanteil am Kunstförderungsbeitrag sind vom Bundesminister für Unterricht und Kunst, das restliche Erträgnis ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für Zwecke der Kunstförderung zu verwenden.

Gesetzesnummer

10009512

Dokumentnummer

NOR40007782

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/573/P1/NOR40007782

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