Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.04.1981
Außerkrafttretensdatum
31.08.1984
Abkürzung
DVV 1981
Index
63/06 Dienstrechtsverfahren
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Den Vorständen der Dienststellen - ausgenommen die Vorstände der den nachgeordneten Dienstbehörden unterstehenden Dienststellen der Wachkörper - obliegt die Durchführung folgender Dienstrechtsangelegenheiten:
Einteilung (datumsmäßige Festlegung) des Erholungsurlaubes, aus dienstlichen Rücksichten gebotene Abänderungen der Urlaubseinteilung, Rückberufung vom Urlaub und die Feststellung, daß der Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres aus dienstlichen Gründen nicht möglich ist;
Gewährung eines Sonderurlaubes von höchstens drei Arbeitstagen, soweit die Dienststelle nicht Dienstbehörde ist, gegen nachträgliche Meldung an die Dienstbehörde;
Gewährung eines Sonderurlaubes von höchstens einer Woche an einen Lehrer einer Bundesschule, wenn dessen Vertretung gesichert ist. Auf diese Lehrer ist Z 2 nicht anzuwenden.Gewährung eines Sonderurlaubes von höchstens einer Woche an einen Lehrer einer Bundesschule, wenn dessen Vertretung gesichert ist. Auf diese Lehrer ist Ziffer 2, nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2,Bei den Wachkörpern obliegt die Durchführung der im Abs. 1 genannten Dienstrechtsangelegenheiten den nachgeordneten Dienstbehörden.Bei den Wachkörpern obliegt die Durchführung der im Absatz eins, genannten Dienstrechtsangelegenheiten den nachgeordneten Dienstbehörden.
(3)Absatz 3,Die Regelung des Abs. 1 gilt nicht für die Durchführung von Dienstrechtsangelegenheiten eines Bediensteten, der Vorstand einer Dienststelle ist. In diesen Fällen obliegt die Durchführung dieser dienstrechtlichen Angelegenheiten der Dienstbehörde, zu der die Dienststelle nach den Organisationsvorschriften gehört.Die Regelung des Absatz eins, gilt nicht für die Durchführung von Dienstrechtsangelegenheiten eines Bediensteten, der Vorstand einer Dienststelle ist. In diesen Fällen obliegt die Durchführung dieser dienstrechtlichen Angelegenheiten der Dienstbehörde, zu der die Dienststelle nach den Organisationsvorschriften gehört.
Schlagworte
Dienststellenleiter
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2025
Gesetzesnummer
10008576
Dokumentnummer
NOR12099587
Alte Dokumentnummer
N61981115390