Bundesrecht konsolidiert

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Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 162/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 84/1993

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

12.02.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Abkürzung

DVV 1981

Index

63/06 Dienstrechtsverfahren

Text

Paragraph 3, (1) Den Leitern der Dienststellen - ausgenommen die Leiter der den nachgeordneten Dienstbehörden unterstehenden Dienststellen der Wachkörper - obliegt die Durchführung folgender Dienstrechtsangelegenheiten:

  1. Ziffer eins
    Einteilung (datumsmäßige Festlegung) des Erholungsurlaubes, aus dienstlichen Rücksichten gebotene Abänderungen der Urlaubseinteilung, Rückberufung vom Urlaub und die Feststellung, daß der Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres aus dienstlichen Gründen nicht möglich ist;
  2. Ziffer 2
    Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Sonderurlauben
    1. Litera a
      bis zu einer Woche an einen Lehrer einer Bundesschule, wenn dessen Vertretung gesichert ist, und im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung an einen Beamten einer Einrichtung gemäß den Paragraphen 24, 26, 30 a und 31 des Forschungsorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,,
    2. Litera b
      bis zu drei Arbeitstagen in den übrigen Fällen, wenn die Dienststelle nicht Dienstbehörde ist.
    Die Dienstbehörde kann anordnen, daß ihr die Erteilung solcher Sonderurlaube zu melden ist.
  3. Ziffer 3
    Gewährung eines Sonderurlaubes von höchstens einer Woche an einen Lehrer einer Bundesschule, wenn dessen Vertretung gesichert ist. Auf diese Lehrer ist Ziffer 2, nicht anzuwenden.
  1. Absatz 2,Bei den Wachkörpern obliegt die Durchführung der im Absatz eins, genannten Dienstrechtsangelegenheiten den nachgeordneten Dienstbehörden.
  2. Absatz 3,Die Regelung des Absatz eins, gilt nicht für die Durchführung von Dienstrechtsangelegenheiten eines Bediensteten, der Leiter einer Dienststelle ist. In diesen Fällen obliegt die Durchführung dieser dienstrechtlichen Angelegenheiten der Dienstbehörde, zu der die Dienststelle nach den Organisationsvorschriften gehört.
  3. Absatz 4,Den Leitern der Dienststellen obliegt die Feststellung des Anspruches auf Pflegefreistellung. Die Dienstbehörde kann anordnen, daß ihr die Inanspruchnahme von Pflegefreistellungen zu melden ist. Der Anspruch des Leiters der Dienststelle ist von der Dienstbehörde, zu der die Dienststelle nach den Organisationsvorschriften gehört, festzustellen.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 218/1991

Schlagworte

Dienststellenleiter

Gesetzesnummer

10008576

Dokumentnummer

NOR12106928

Alte Dokumentnummer

N6199326011J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/162/P3/NOR12106928

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