Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.01.1999
Außerkrafttretensdatum
30.09.2000
Abkürzung
DVV 1981
Index
63/06 Dienstrechtsverfahren
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 5 Abs. 5.
Text
§ 3. (1) Den Leitern der Dienststellen - ausgenommen die Leiter der den nachgeordneten Dienstbehörden unterstehenden Dienststellen der Wachkörper - obliegt die Durchführung folgender Dienstrechtsangelegenheiten:Paragraph 3, (1) Den Leitern der Dienststellen - ausgenommen die Leiter der den nachgeordneten Dienstbehörden unterstehenden Dienststellen der Wachkörper - obliegt die Durchführung folgender Dienstrechtsangelegenheiten:
Einteilung (datumsmäßige Festlegung) des Erholungsurlaubes, aus dienstlichen Rücksichten gebotene Abänderungen der Urlaubseinteilung, Rückberufung vom Urlaub und die Feststellung, daß der Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres aus dienstlichen Gründen nicht möglich ist;
Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Sonderurlauben
bis zu einer Woche an einen Lehrer einer Bundesschule, wenn dessen Vertretung gesichert ist, und im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr an einen Beamten einer Einrichtung gemäß den §§ 24, 26, 30a und 31 des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981,bis zu einer Woche an einen Lehrer einer Bundesschule, wenn dessen Vertretung gesichert ist, und im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr an einen Beamten einer Einrichtung gemäß den Paragraphen 24, 26, 30 a und 31 des Forschungsorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, bis zu drei Arbeitstagen in den übrigen Fällen, wenn die Dienststelle nicht Dienstbehörde ist.
Die Dienstbehörde kann anordnen, daß ihr die Erteilung solcher Sonderurlaube zu melden ist.
Gewährung eines Sonderurlaubes von höchstens einer Woche an einen Lehrer einer Bundesschule, wenn dessen Vertretung gesichert ist. Auf diese Lehrer ist Z 2 nicht anzuwenden.Gewährung eines Sonderurlaubes von höchstens einer Woche an einen Lehrer einer Bundesschule, wenn dessen Vertretung gesichert ist. Auf diese Lehrer ist Ziffer 2, nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2,Bei den Wachkörpern obliegt die Durchführung der im Abs. 1 genannten Dienstrechtsangelegenheiten den nachgeordneten Dienstbehörden.Bei den Wachkörpern obliegt die Durchführung der im Absatz eins, genannten Dienstrechtsangelegenheiten den nachgeordneten Dienstbehörden.
(3)Absatz 3,Die Regelung des Abs. 1 gilt nicht für die Durchführung von Dienstrechtsangelegenheiten eines Bediensteten, der Leiter einer Dienststelle ist. In diesen Fällen obliegt die Durchführung dieser dienstrechtlichen Angelegenheiten der Dienstbehörde, zu der die Dienststelle nach den Organisationsvorschriften gehört.Die Regelung des Absatz eins, gilt nicht für die Durchführung von Dienstrechtsangelegenheiten eines Bediensteten, der Leiter einer Dienststelle ist. In diesen Fällen obliegt die Durchführung dieser dienstrechtlichen Angelegenheiten der Dienstbehörde, zu der die Dienststelle nach den Organisationsvorschriften gehört.
(3a)Absatz 3 a,Die Durchführung der im Abs. 1 genannten Dienstrechtsangelegenheiten für die Vorsteher der Bezirksgerichte obliegt dem Präsidenten des dem jeweiligen Bezirksgericht übergeordneten Gerichtshofes erster Instanz.Die Durchführung der im Absatz eins, genannten Dienstrechtsangelegenheiten für die Vorsteher der Bezirksgerichte obliegt dem Präsidenten des dem jeweiligen Bezirksgericht übergeordneten Gerichtshofes erster Instanz.
(4)Absatz 4,Den Leitern der Dienststellen obliegt die Feststellung des Anspruches auf Pflegefreistellung. Die Dienstbehörde kann anordnen, daß ihr die Inanspruchnahme von Pflegefreistellungen zu melden ist. Der Anspruch des Leiters der Dienststelle ist von der Dienstbehörde, zu der die Dienststelle nach den Organisationsvorschriften gehört, festzustellen.
Schlagworte
Dienststellenleiter
Gesetzesnummer
10008576
Dokumentnummer
NOR12115220
Alte Dokumentnummer
N6199813179O