Absatz eins,Den Vorständen der Dienststellen - ausgenommen die Vorstände der den nachgeordneten Dienstbehörden unterstehenden Dienststellen der Wachkörper - obliegt die Durchführung folgender Dienstrechtsangelegenheiten:
- Ziffer einsEinteilung (datumsmäßige Festlegung) des Erholungsurlaubes, aus dienstlichen Rücksichten gebotene Abänderungen der Urlaubseinteilung, Rückberufung vom Urlaub und die Feststellung, daß der Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres aus dienstlichen Gründen nicht möglich ist;
- Ziffer 2Gewährung eines Sonderurlaubes von höchstens drei Arbeitstagen, soweit die Dienststelle nicht Dienstbehörde ist, gegen nachträgliche Meldung an die Dienstbehörde;
- Ziffer 3Gewährung eines Sonderurlaubes von höchstens einer Woche an einen Lehrer einer Bundesschule, wenn dessen Vertretung gesichert ist. Auf diese Lehrer ist Ziffer 2, nicht anzuwenden.