Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz § 50

Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 529/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 50

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ARHG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

römisch vier. HAUPTSTÜCK
Rechtshilfe für das Ausland

ERSTER ABSCHNITT
Voraussetzungen

Allgemeiner Grundsatz

Paragraph 50,
  1. Absatz eins,In Strafsachen einschließlich der Verfahren zur Anordnung vorbeugender Maßnahmen und zum Ausspruch einer vermögensrechtlichen Anordnung sowie der Angelegenheiten der Tilgung und des Strafregisters, der Verfahren über die Entschädigung für strafgerichtliche Anhaltung und Verurteilung, der Gnadensachen und der Angelegenheiten des Straf- und Maßnahmenvollzuges kann nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Ersuchen einer ausländischen Behörde Rechtshilfe geleistet werden. Ohne ein solches Ersuchen ist eine Datenübermittlung an eine ausländische Behörde nach Maßgabe des Paragraph 59 a, zulässig.
  2. Absatz 2,Als Behörde im Sinn des Absatz eins, ist ein Gericht, eine Staatsanwaltschaft oder eine in Angelegenheiten des Straf- oder Maßnahmenvollzuges tätige Behörde anzusehen.
  3. Absatz 3,Rechtshilfe im Sinn des Absatz eins, ist jede Unterstützung, die für ein ausländisches Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit gewährt wird. Sie umfaßt auch die Genehmigung von Tätigkeiten im Rahmen von grenzüberschreitenden Observationen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen.

Anmerkung

Zur Rechtshilfe in Strafsachen gegen österreichische Staatsbürger vgl. § 31 ARHV, BGBl. Nr. 219/1980.

Schlagworte

Strafvollzug, Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2016

Gesetzesnummer

10002441

Dokumentnummer

NOR40059112

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/529/P50/NOR40059112

Navigation im Suchergebnis