Absatz eins,In Strafsachen einschließlich der Verfahren zur Anordnung vorbeugender Maßnahmen und zum Ausspruch einer vermögensrechtlichen Anordnung sowie der Angelegenheiten der Tilgung und des Strafregisters, der Verfahren über die Entschädigung für strafgerichtliche Anhaltung und Verurteilung, der Gnadensachen und der Angelegenheiten des Straf- und Maßnahmenvollzuges kann nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Ersuchen einer ausländischen Behörde Rechtshilfe geleistet werden. Ohne ein solches Ersuchen ist eine Datenübermittlung an eine ausländische Behörde nach Maßgabe des Paragraph 59 a, zulässig.