Bundesrecht konsolidiert

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Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz § 50

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 529/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 50

Inkrafttretensdatum

01.03.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

ARHG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

römisch vier. HAUPTSTÜCK

Rechtshilfe für das Ausland

ERSTER ABSCHNITT

Voraussetzungen

Allgemeiner Grundsatz

Paragraph 50, (1) In Strafsachen einschließlich der Verfahren zur Anordnung vorbeugender Maßnahmen und zum Ausspruch einer vermögensrechtlichen Anordnung sowie der Angelegenheiten der Tilgung und des Strafregisters, der Verfahren über die Entschädigung für strafgerichtliche Anhaltung und Verurteilung, der Gnadensachen und der Angelegenheiten des Straf- und Maßnahmenvollzuges kann nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Ersuchen einer ausländischen Behörde Rechtshilfe geleistet werden.

  1. Absatz 2,Als Behörde im Sinn des Absatz eins, ist ein Gericht, eine Staatsanwaltschaft oder eine in Angelegenheiten des Straf- oder Maßnahmenvollzuges tätige Behörde anzusehen.
  2. Absatz 3,Rechtshilfe im Sinn des Absatz eins, ist jede Unterstützung, die für ein ausländisches Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit gewährt wird. Sie umfaßt auch die Genehmigung von Tätigkeiten im Rahmen von grenzüberschreitenden Observationen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen.

Anmerkung

1. Zur Rechtshilfe in Strafsachen gegen österreichische
Staatsbürger vgl. § 31 ARHV, BGBl. Nr. 219/1980.
2. Vgl. auch das BG über die internationale kriminalpolizeiliche
Amtshilfe, BGBl. Nr. 191/1964.

Schlagworte

Strafvollzug, Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ

Gesetzesnummer

10002441

Dokumentnummer

NOR12039073

Alte Dokumentnummer

N2199660232J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/529/P50/NOR12039073

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