Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 50
Inkrafttretensdatum
01.03.1997
Außerkrafttretensdatum
31.12.2004
Abkürzung
ARHG
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
IV. HAUPTSTÜCKrömisch vier. HAUPTSTÜCK
Rechtshilfe für das Ausland
ERSTER ABSCHNITT
Voraussetzungen
Allgemeiner Grundsatz
§ 50. (1) In Strafsachen einschließlich der Verfahren zur Anordnung vorbeugender Maßnahmen und zum Ausspruch einer vermögensrechtlichen Anordnung sowie der Angelegenheiten der Tilgung und des Strafregisters, der Verfahren über die Entschädigung für strafgerichtliche Anhaltung und Verurteilung, der Gnadensachen und der Angelegenheiten des Straf- und Maßnahmenvollzuges kann nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Ersuchen einer ausländischen Behörde Rechtshilfe geleistet werden.Paragraph 50, (1) In Strafsachen einschließlich der Verfahren zur Anordnung vorbeugender Maßnahmen und zum Ausspruch einer vermögensrechtlichen Anordnung sowie der Angelegenheiten der Tilgung und des Strafregisters, der Verfahren über die Entschädigung für strafgerichtliche Anhaltung und Verurteilung, der Gnadensachen und der Angelegenheiten des Straf- und Maßnahmenvollzuges kann nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Ersuchen einer ausländischen Behörde Rechtshilfe geleistet werden.
(2)Absatz 2,Als Behörde im Sinn des Abs. 1 ist ein Gericht, eine Staatsanwaltschaft oder eine in Angelegenheiten des Straf- oder Maßnahmenvollzuges tätige Behörde anzusehen.Als Behörde im Sinn des Absatz eins, ist ein Gericht, eine Staatsanwaltschaft oder eine in Angelegenheiten des Straf- oder Maßnahmenvollzuges tätige Behörde anzusehen.
(3)Absatz 3,Rechtshilfe im Sinn des Abs. 1 ist jede Unterstützung, die für ein ausländisches Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit gewährt wird. Sie umfaßt auch die Genehmigung von Tätigkeiten im Rahmen von grenzüberschreitenden Observationen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen.Rechtshilfe im Sinn des Absatz eins, ist jede Unterstützung, die für ein ausländisches Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit gewährt wird. Sie umfaßt auch die Genehmigung von Tätigkeiten im Rahmen von grenzüberschreitenden Observationen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen.
Anmerkung
1. Zur Rechtshilfe in Strafsachen gegen österreichische
Staatsbürger vgl. § 31 ARHV,
BGBl. Nr. 219/1980.
2. Vgl. auch das BG über die internationale kriminalpolizeiliche
Amtshilfe,
BGBl. Nr. 191/1964.
Schlagworte
Strafvollzug, Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ
Gesetzesnummer
10002441
Dokumentnummer
NOR12039073
Alte Dokumentnummer
N2199660232J