Bundesrecht konsolidiert

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Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz § 50

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 529/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 50

Inkrafttretensdatum

01.07.1980

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997

Abkürzung

ARHG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

römisch vier. HAUPTSTÜCK

Rechtshilfe für das Ausland

ERSTER ABSCHNITT

Voraussetzungen

Allgemeiner Grundsatz

Paragraph 50, (1) In Strafverfahren oder Verfahren zur Anordnung vorbeugender Maßnahmen, in Angelegenheiten der Tilgung und des Strafregisters, in Verfahren über die Entschädigung für strafgerichtliche Anhaltung und Verurteilung, in Gnadensachen und in Angelegenheiten des Straf- und Maßnahmenvollzuges kann nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Ersuchen einer ausländischen Behörde Rechtshilfe geleistet werden.

  1. Absatz 2,Als Behörde im Sinn des Absatz eins, ist ein Gericht, eine Staatsanwaltschaft oder eine in Angelegenheiten des Straf- oder Maßnahmenvollzuges tätige Behörde anzusehen.

Anmerkung

1. Zur Rechtshilfe in Strafsachen gegen österreichische
Staatsbürger vgl. § 31 ARHV, BGBl. Nr. 219/1980.
2. Vgl. auch das BG über die internationale kriminalpolizeiliche
Amtshilfe, BGBl. Nr. 191/1964.

Gesetzesnummer

10002441

Dokumentnummer

NOR12031594

Alte Dokumentnummer

N2197922316S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/529/P50/NOR12031594

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