IV. HAUPTSTÜCKrömisch vier. HAUPTSTÜCK
Rechtshilfe für das Ausland
ERSTER ABSCHNITT
Voraussetzungen
Allgemeiner Grundsatz
§ 50. (1) In Strafverfahren oder Verfahren zur Anordnung vorbeugender Maßnahmen, in Angelegenheiten der Tilgung und des Strafregisters, in Verfahren über die Entschädigung für strafgerichtliche Anhaltung und Verurteilung, in Gnadensachen und in Angelegenheiten des Straf- und Maßnahmenvollzuges kann nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Ersuchen einer ausländischen Behörde Rechtshilfe geleistet werden.Paragraph 50, (1) In Strafverfahren oder Verfahren zur Anordnung vorbeugender Maßnahmen, in Angelegenheiten der Tilgung und des Strafregisters, in Verfahren über die Entschädigung für strafgerichtliche Anhaltung und Verurteilung, in Gnadensachen und in Angelegenheiten des Straf- und Maßnahmenvollzuges kann nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Ersuchen einer ausländischen Behörde Rechtshilfe geleistet werden.
(2)Absatz 2,Als Behörde im Sinn des Abs. 1 ist ein Gericht, eine Staatsanwaltschaft oder eine in Angelegenheiten des Straf- oder Maßnahmenvollzuges tätige Behörde anzusehen.Als Behörde im Sinn des Absatz eins, ist ein Gericht, eine Staatsanwaltschaft oder eine in Angelegenheiten des Straf- oder Maßnahmenvollzuges tätige Behörde anzusehen.