Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

01.07.1980

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997

Text

römisch vier. HAUPTSTÜCK

Rechtshilfe für das Ausland

ERSTER ABSCHNITT

Voraussetzungen

Allgemeiner Grundsatz

Paragraph 50, (1) In Strafverfahren oder Verfahren zur Anordnung vorbeugender Maßnahmen, in Angelegenheiten der Tilgung und des Strafregisters, in Verfahren über die Entschädigung für strafgerichtliche Anhaltung und Verurteilung, in Gnadensachen und in Angelegenheiten des Straf- und Maßnahmenvollzuges kann nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Ersuchen einer ausländischen Behörde Rechtshilfe geleistet werden.

  1. Absatz 2,Als Behörde im Sinn des Absatz eins, ist ein Gericht, eine Staatsanwaltschaft oder eine in Angelegenheiten des Straf- oder Maßnahmenvollzuges tätige Behörde anzusehen.