Bundesrecht konsolidiert

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Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 529/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.07.1980

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Abkürzung

ARHG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Nachträgliches Auslieferungsverfahren

Paragraph 40, Auf das Verfahren über Ersuchen nach Paragraph 23, Absatz 2, sind, wenn die ausgelieferte Person nicht im Weg der vereinfachten Auslieferung Übergeben worden ist, die Paragraphen 31, 33 und 34 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Gerichtshof zweiter Instanz stets in nichtöffentlicher Sitzung entscheidet. Vor der Entscheidung muß der ausgelieferten Person Gelegenheit geboten worden sein, sich zu dem Ersuchen zu äußern.

Gesetzesnummer

10002441

Dokumentnummer

NOR12031584

Alte Dokumentnummer

N2197922306S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/529/P40/NOR12031584

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