Bundesrecht konsolidiert

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Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz § 40

Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 529/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.06.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ARHG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Nachträgliches Auslieferungsverfahren

Paragraph 40,

Auf das Verfahren über Ersuchen nach Paragraph 23, Absatz 2, sind, wenn die betroffene Person nicht im Weg der vereinfachten Auslieferung Übergeben worden ist, die Paragraphen 31, 33 und 34 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gericht ohne Verhandlung entscheidet, wenn die betroffene Person bereits übergeben wurde. Vor der Entscheidung muß der ausgelieferten Person Gelegenheit geboten worden sein, sich zu dem Ersuchen zu äußern.

Im RIS seit

27.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2026

Gesetzesnummer

10002441

Dokumentnummer

NOR40221808

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/529/P40/NOR40221808

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