Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,
Paragraph 40
01.07.1980
30.04.2004
Nachträgliches Auslieferungsverfahren
Paragraph 40, Auf das Verfahren über Ersuchen nach Paragraph 23, Absatz 2, sind, wenn die ausgelieferte Person nicht im Weg der vereinfachten Auslieferung Übergeben worden ist, die Paragraphen 31, 33 und 34 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Gerichtshof zweiter Instanz stets in nichtöffentlicher Sitzung entscheidet. Vor der Entscheidung muß der ausgelieferten Person Gelegenheit geboten worden sein, sich zu dem Ersuchen zu äußern.