Bundesrecht konsolidiert

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Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 529/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.05.2020

Abkürzung

ARHG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Nachträgliches Auslieferungsverfahren

Paragraph 40,

Auf das Verfahren über Ersuchen nach Paragraph 23, Absatz 2, sind, wenn die ausgelieferte Person nicht im Weg der vereinfachten Auslieferung Übergeben worden ist, die Paragraphen 31, 33 und 34 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gericht stets ohne Verhandlung entscheidet. Vor der Entscheidung muß der ausgelieferten Person Gelegenheit geboten worden sein, sich zu dem Ersuchen zu äußern.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2025

Gesetzesnummer

10002441

Dokumentnummer

NOR40095037

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/529/P40/NOR40095037

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