Bundesrecht konsolidiert

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Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 529/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

ARHG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Wiederaufnahme des Auslieferungsverfahrens

Paragraph 39,

Der Untersuchungsrichter (Paragraph 68, Absatz 3, der Strafprozessordnung 1975) hat ohne Durchführung einer Verhandlung den nach Paragraph 31, gefassten Beschluss aufzuheben und gegebenenfalls über die Übergabe zu entscheiden, wenn sich neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben, die allein oder in Verbindung mit den Auslieferungsunterlagen und dem Ergebnis allfälliger Erhebungen erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Beschlusses bewirken. Das weitere Verfahren richtet sich nach den Paragraphen 31, 33 und 34, Der Untersuchungsrichter, der über die Wiederaufnahme entscheidet, hat die weiteren Verfügungen in diesem Auslieferungsverfahren zu treffen.

Anmerkung

vgl. § 37 Z 2

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2025

Gesetzesnummer

10002441

Dokumentnummer

NOR40050425

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/529/P39/NOR40050425

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