Bundesrecht konsolidiert

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Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 529/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.07.1980

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Abkürzung

ARHG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Wiederaufnahme des Auslieferungsverfahrens

Paragraph 39, Der Gerichtshof zweiter Instanz hat seinen nach Paragraph 33, gefaßten Beschluß in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben, wenn sich neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben, die allein oder in Verbindung mit den Auslieferungsunterlagen und dem Ergebnis allfälliger Erhebungen erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Beschlusses bewirken. Das weitere Verfahren richtet sich nach den Paragraphen 31, 33, und

34.

Anmerkung

Vgl. § 37 Z 2

Gesetzesnummer

10002441

Dokumentnummer

NOR12031583

Alte Dokumentnummer

N2197922305S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/529/P39/NOR12031583

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