Bundesrecht konsolidiert

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Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz § 39

Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 529/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ARHG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Wiederaufnahme des Auslieferungsverfahrens

Paragraph 39,

Das Auslieferungsverfahren ist auf Antrag der betroffenen Person oder der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen wiederaufzunehmen, wenn sich neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben, die geeignet erscheinen, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Beschlusses zu bewirken. Über die Wiederaufnahme entscheidet das Gericht (Paragraph 43, Absatz 4, StPO) in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 357, Absatz 2, zweiter bis fünfter Satz und Absatz 3, StPO. Für das weitere Verfahren nach einem Beschluss, durch den das Auslieferungsverfahren wiederaufgenommen wird, gelten die Bestimmungen des Paragraphen 31, 33 und 34; Paragraph 43, Absatz 2, StPO ist sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

16.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2025

Gesetzesnummer

10002441

Dokumentnummer

NOR40134685

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/529/P39/NOR40134685

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