Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

ARHG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Wiederaufnahme des Auslieferungsverfahrens

Paragraph 39,

Der Untersuchungsrichter (Paragraph 68, Absatz 3, der Strafprozessordnung 1975) hat ohne Durchführung einer Verhandlung den nach Paragraph 31, gefassten Beschluss aufzuheben und gegebenenfalls über die Übergabe zu entscheiden, wenn sich neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben, die allein oder in Verbindung mit den Auslieferungsunterlagen und dem Ergebnis allfälliger Erhebungen erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Beschlusses bewirken. Das weitere Verfahren richtet sich nach den Paragraphen 31, 33 und 34, Der Untersuchungsrichter, der über die Wiederaufnahme entscheidet, hat die weiteren Verfügungen in diesem Auslieferungsverfahren zu treffen.

Anmerkung

vergleiche Paragraph 37, Ziffer 2

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2025

Gesetzesnummer

10002441

Dokumentnummer

NOR40050425