Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,
Paragraph 39
01.07.1980
30.04.2004
Wiederaufnahme des Auslieferungsverfahrens
Paragraph 39, Der Gerichtshof zweiter Instanz hat seinen nach Paragraph 33, gefaßten Beschluß in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben, wenn sich neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben, die allein oder in Verbindung mit den Auslieferungsunterlagen und dem Ergebnis allfälliger Erhebungen erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Beschlusses bewirken. Das weitere Verfahren richtet sich nach den Paragraphen 31, 33, und
34.