Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.07.1980

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Text

Wiederaufnahme des Auslieferungsverfahrens

Paragraph 39, Der Gerichtshof zweiter Instanz hat seinen nach Paragraph 33, gefaßten Beschluß in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben, wenn sich neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben, die allein oder in Verbindung mit den Auslieferungsunterlagen und dem Ergebnis allfälliger Erhebungen erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Beschlusses bewirken. Das weitere Verfahren richtet sich nach den Paragraphen 31, 33, und

34.