Bundesrecht konsolidiert

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Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz § 31

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 529/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

01.03.1997

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Abkürzung

ARHG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Verfahren vor dem Gerichtshof erster Instanz

Paragraph 31, (1) Der Untersuchungsrichter hat die auszuliefernde Person zum Auslieferungsersuchen zu vernehmen; Paragraph 29, Absatz 3, gilt sinngemäß. Ob die auszuliefernde Person der ihr zur Last gelegten strafbaren Handlung nach den Auslieferungsunterlagen hinreichend verdächtig ist, ist nur zu prüfen, wenn insoweit erhebliche Bedenken bestehen, insbesondere wenn Beweise vorliegen oder angeboten werden, durch die der Verdacht ohne Verzug entkräftet werden könnte.

  1. Absatz 2,Nach Abschluß etwa erforderlicher Erhebungen hat der Untersuchungsrichter die Akten dem Gerichtshof zweiter Instanz mit einer begründeten Äußerung darüber vorzulegen, ob die Auslieferung zulässig ist.

Anmerkung

Zur Verständigungspflicht vgl. § 25 ARHV, BGBl. Nr. 219/1980.

Gesetzesnummer

10002441

Dokumentnummer

NOR12039070

Alte Dokumentnummer

N2199660229J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/529/P31/NOR12039070

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