Kurztitel
Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 529/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 762 aus 1996,
Text
Verfahren vor dem Gerichtshof erster Instanz
§ 31. (1) Der Untersuchungsrichter hat die auszuliefernde Person zum Auslieferungsersuchen zu vernehmen; § 29 Abs. 3 gilt sinngemäß. Ob die auszuliefernde Person der ihr zur Last gelegten strafbaren Handlung nach den Auslieferungsunterlagen hinreichend verdächtig ist, ist nur zu prüfen, wenn insoweit erhebliche Bedenken bestehen, insbesondere wenn Beweise vorliegen oder angeboten werden, durch die der Verdacht ohne Verzug entkräftet werden könnte.Paragraph 31, (1) Der Untersuchungsrichter hat die auszuliefernde Person zum Auslieferungsersuchen zu vernehmen; Paragraph 29, Absatz 3, gilt sinngemäß. Ob die auszuliefernde Person der ihr zur Last gelegten strafbaren Handlung nach den Auslieferungsunterlagen hinreichend verdächtig ist, ist nur zu prüfen, wenn insoweit erhebliche Bedenken bestehen, insbesondere wenn Beweise vorliegen oder angeboten werden, durch die der Verdacht ohne Verzug entkräftet werden könnte.
(2)Absatz 2,Nach Abschluß etwa erforderlicher Erhebungen hat der Untersuchungsrichter die Akten dem Gerichtshof zweiter Instanz mit einer begründeten Äußerung darüber vorzulegen, ob die Auslieferung zulässig ist.