Bundesrecht konsolidiert

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Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz § 31

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 529/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

01.07.1980

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997

Abkürzung

ARHG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Verfahren vor dem Gerichtshof erster Instanz

Paragraph 31, (1) Der Untersuchungsrichter hat die auszuliefernde Person zum Auslieferungsersuchen zu vernehmen. Dabei hat er sie auch über ihre Rechte zu belehren, sich eines Verteidigers zu bedienen (Paragraph 41, der Strafprozeßordnung 1975) sowie die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof zweiter Instanz zu beantragen. Ob die auszuliefernde Person der ihr zur Last gelegten strafbaren Handlung nach den Auslieferungsunterlagen hinreichend verdächtig ist, ist nur zu prüfen, wenn insoweit erhebliche Bedenken bestehen, insbesondere wenn Beweise vorliegen oder angeboten werden, durch die der Verdacht ohne Verzug entkräftet werden könnte.

  1. Absatz 2,Nach Abschluß etwa erforderlicher Erhebungen durch den Untersuchungsrichter hat die Ratskammer die Akten dem Gerichtshof zweiter Instanz mit einer begründeten Äußerung darüber vorzulegen, ob die Auslieferung zulässig ist.

Anmerkung

Zur Verständigungspflicht vgl. § 25 ARHV, BGBl. Nr. 219/1980.

Gesetzesnummer

10002441

Dokumentnummer

NOR12031575

Alte Dokumentnummer

N2197922297S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/529/P31/NOR12031575

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