(6)Absatz 6,Meldet im Fall einer mündlichen Verkündung des Beschlusses die betroffene Person oder die Staatsanwaltschaft binnen drei Tagen eine Beschwerde an, so kann der Beschwerdeführer diese binnen vierzehn Tagen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung näher ausführen. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Bestimmungen über das Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht (§ 89 StPO) gelten mit der Maßgabe, dass das Oberlandesgericht über die Beschwerde in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unter sinngemäßer Anwendung des § 294 Abs. 5 StPO zu entscheiden hat, wenn das Oberlandesgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung zur Prüfung der Zulässigkeit der Auslieferung für notwendig erachtet. Eine öffentliche mündliche Verhandlung ist nicht durchzuführen, wenn die Beschwerde gemäß § 89 Abs. 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen ist oder die Entscheidung aus den in § 89 Abs. 2a Z 1 bis 3 StPO genannten Gründen aufzuheben ist. Das Oberlandesgericht hat seinen Beschluss unter Anschluss der Akten dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.Meldet im Fall einer mündlichen Verkündung des Beschlusses die betroffene Person oder die Staatsanwaltschaft binnen drei Tagen eine Beschwerde an, so kann der Beschwerdeführer diese binnen vierzehn Tagen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung näher ausführen. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Bestimmungen über das Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht (Paragraph 89, StPO) gelten mit der Maßgabe, dass das Oberlandesgericht über die Beschwerde in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 294, Absatz 5, StPO zu entscheiden hat, wenn das Oberlandesgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung zur Prüfung der Zulässigkeit der Auslieferung für notwendig erachtet. Eine öffentliche mündliche Verhandlung ist nicht durchzuführen, wenn die Beschwerde gemäß Paragraph 89, Absatz 2, StPO als unzulässig zurückzuweisen ist oder die Entscheidung aus den in Paragraph 89, Absatz 2 a, Ziffer eins, bis 3 StPO genannten Gründen aufzuheben ist. Das Oberlandesgericht hat seinen Beschluss unter Anschluss der Akten dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.