(4)Absatz 4,Wird über eine Person, die nicht durch einen Verteidiger vertreten ist, die Auslieferungshaft verhängt, so ist ihr sogleich ein Verteidiger (§ 61 Abs. 1 Z 1 StPO) beizugeben. § 61 Abs. 2 bis 4 und § 62 der StPO sind sinngemäß anzuwenden.Wird über eine Person, die nicht durch einen Verteidiger vertreten ist, die Auslieferungshaft verhängt, so ist ihr sogleich ein Verteidiger (Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) beizugeben. Paragraph 61, Absatz 2 bis 4 und Paragraph 62, der StPO sind sinngemäß anzuwenden.