Absatz eins,Die Auslieferungshaft darf nur verhängt oder fortgesetzt werden, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, daß eine im Inland betretene Person eine der Auslieferung unterliegende strafbare Handlung begangen habe. Auf die Auslieferungshaft sind, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, die Bestimmungen über die Untersuchungshaft sinngemäß anzuwenden.