Bundesrecht konsolidiert

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Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 529/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.03.1997

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Abkürzung

ARHG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Auslieferungshaft

Paragraph 29, (1) Die Auslieferungshaft darf nur verhängt werden, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, daß eine im Inland betretene Person eine der Auslieferung unterliegende strafbare Handlung begangen habe. Auf die Auslieferungshaft sind, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, die Bestimmungen über die Untersuchungshaft sinngemäß anzuwenden.

  1. Absatz 2,Die Auslieferungshaft darf nicht verhängt oder aufrechterhalten werden, wenn die Haftzwecke durch eine gleichzeitige gerichtliche Untersuchungshaft oder Strafhaft erreicht werden können. Der Untersuchungsrichter hat die Abweichungen vom Vollzug der Untersuchungshaft oder der Strafhaft zu verfügen, die für die Zwecke des Auslieferungsverfahrens unentbehrlich sind. Können die Haftzwecke durch eine gleichzeitige Strafhaft nicht erreicht werden oder würde das Auslieferungsverfahren durch die Aufrechterhaltung der Strafhaft wesentlich erschwert, so ist vom Untersuchungsrichter die Auslieferungshaft zu verhängen; damit tritt eine Unterbrechung des Strafvollzuges ein. Die Auslieferungshaft ist auf die durch sie unterbrochene Strafhaft anzurechnen.
  2. Absatz 3,Vor der Entscheidung über die Verhängung der Auslieferungshaft ist die auszuliefernde Person über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten und darauf hinzuweisen, daß es ihr freistehe, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich zuvor mit einem Verteidiger zu verständigen. Sie ist auch über ihr Recht zu belehren, die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof zweiter Instanz zu beantragen.
  3. Absatz 4,Wird über eine auszuliefernde Person, die nicht durch einen Verteidiger vertreten ist, die Auslieferungshaft verhängt, so ist ihr sogleich ein Pflichtverteidiger (Paragraph 42, Absatz 2, der Strafprozeßordnung 1975) beizugeben. Dieser hat sie bei der gemäß Paragraph 181, Absatz 2, Ziffer eins, der Strafprozeßordnung 1975 durchzuführenden Haftverhandlung und danach so lange zu vertreten, bis ein nach Paragraph 41, Absatz 2, 3, oder 4 der Strafprozeßordnung 1975 bestellter Verteidiger einschreitet. Ein solcher ist nicht beizugeben, wenn sich die auszuliefernde Person mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt. Mit dem Einschreiten eines gewählten Verteidigers erlischt die Bestellung des Pflichtverteidigers jedenfalls.
  4. Absatz 5,Die Wirksamkeit des zuletzt ergangenen Beschlusses auf Verhängung oder Fortsetzung der Auslieferungshaft ist durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt, wenn und sobald sich die auszuliefernde Person mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt (Paragraph 32,) oder der Gerichtshof zweiter Instanz beschließt, daß die Auslieferung zulässig sei (Paragraph 33,); Haftverhandlungen von Amts wegen finden danach nicht mehr statt.
  5. Absatz 6,Die auszuliefernde Person ist jedenfalls zu enthaften, wenn sie sich schon ein Jahr in Auslieferungshaft befindet, ohne daß über das Auslieferungsersuchen entschieden worden ist (Paragraph 34,). Über sechs Monate hinaus darf die Auslieferungshaft nur dann aufrechterhalten werden, wenn dies wegen besonderer Schwierigkeiten oder besonderen Umfangs des Verfahrens unvermeidbar ist und es sich bei der der Auslieferung unterliegenden strafbaren Handlung um ein Verbrechen (Paragraph 17, des Strafgesetzbuches) handelt.

Anmerkung

Zur Verständigungspflicht vgl. § 25 ARHV, BGBl. Nr. 219/1980.

Gesetzesnummer

10002441

Dokumentnummer

NOR12039069

Alte Dokumentnummer

N2199660228J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/529/P29/NOR12039069

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