(4)Absatz 4,Wird über eine Person, die nicht durch einen Verteidiger vertreten ist, die Auslieferungshaft verhängt, so ist ihr sogleich ein Verteidiger (§ 61 Abs. 1 Z 1 StPO) beizugeben. Ein solcher ist nicht beizugeben, wenn sich die betroffene Person mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt. § 61 Abs. 2 bis 4 und § 62 der StPO sind sinngemäß anzuwenden.Wird über eine Person, die nicht durch einen Verteidiger vertreten ist, die Auslieferungshaft verhängt, so ist ihr sogleich ein Verteidiger (Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) beizugeben. Ein solcher ist nicht beizugeben, wenn sich die betroffene Person mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt. Paragraph 61, Absatz 2 bis 4 und Paragraph 62, der StPO sind sinngemäß anzuwenden.