Bundesrecht konsolidiert

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Patentverträge-Einführungsgesetz § 15

Kurztitel

Patentverträge-Einführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 52/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PatV-EG

Index

26/03 Patentrecht

Text

Anmeldungen auf Grund des PCT

Anmeldeamt

Paragraph 15,

Für Anmelder, die österreichische Staatsbürger sind oder ihren Wohnort oder Sitz in der Republik Österreich haben, ist das Patentamt Anmeldeamt im Sinne des Artikel 10, PCT. Die Anmeldungen sind in deutscher, englischer oder französischer Sprache einzureichen. Prioritäten können auch auf Grund von Anmeldungen nach dem PatG oder dem GMG beansprucht werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2020

Gesetzesnummer

10002458

Dokumentnummer

NOR40059586

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/52/P15/NOR40059586

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