Bundesrecht konsolidiert

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Patentverträge-Einführungsgesetz § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentverträge-Einführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 52/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.07.1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Abkürzung

PatV-EG

Index

26/03 Patentrecht

Text

Anmeldungen auf Grund des PCT

Anmeldeamt

Paragraph 15, (1) Für Anmelder, die österreichische Staatsbürger sind oder ihren Wohnsitz (Sitz) in der Republik Österreich haben, ist das Österreichische Patentamt Anmeldeamt im Sinne des Artikel 10, PCT. Die Anmeldungen sind in deutscher Sprache einzureichen. Prioritäten können auch auf Grund von Anmeldungen nach dem PatG beansprucht werden.

  1. Absatz 2,Für jede Anmeldung gemäß Absatz eins, ist eine Übermittlungsgebühr in der Höhe der Anmeldegebühr (Paragraph 166, Absatz eins, PatG) zu zahlen. Die Zahlung der Gebühr ist ordnungsgemäß nachzuweisen (Paragraph 169, PatG).

Schlagworte

§ 169 PatG, BGBl. Nr. 259/1970 § 166 Abs. 1 PatG, BGBl. Nr. 259/1970

Gesetzesnummer

10002458

Dokumentnummer

NOR12040291

Alte Dokumentnummer

N2199813049O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/52/P15/NOR12040291

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