Patentverträge-Einführungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,
BG
Paragraph 15
01.07.2005
PatV-EG
26/03 Patentrecht
Für Anmelder, die österreichische Staatsbürger sind oder ihren Wohnort oder Sitz in der Republik Österreich haben, ist das Patentamt Anmeldeamt im Sinne des Artikel 10, PCT. Die Anmeldungen sind in deutscher, englischer oder französischer Sprache einzureichen. Prioritäten können auch auf Grund von Anmeldungen nach dem PatG oder dem GMG beansprucht werden.
24.02.2020
10002458
NOR40059586